Der V. verpackt gefährliche Güter oder stellt Versandstücke bzw. Umverpackungen her. Er beachtet dabei Verpackungsanweisungen, Zusammenpackverbote, Dichtheit, Kennzeichnung und Bezettelung.
Er handelt nach
- [DE] GGVSEB § 22
- [INT] ADR/RID
- [INT] ADN 1.4.3.2
- [CH] SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
- [CH] RSD (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen)
- [CH] BSV Art. 75; für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke Basel
Seine Verkehrsträger sind
