Der V. übergibt gefährliche Güter zur Beförderung oder lädt sie in ein Fahrzeug bzw. einen Container. Er prüft Versandstücke, Kennzeichnungen und Zulässigkeit der Zusammenladung und beachtet Lade- und Ladungssicherungsvorschriften.
Er handelt nach
- [DE] GGVSEB § 21; ergänzend § 29 im Straßenverkehr
- [INT] ADR/RID
- [INT] ADN1.4.3.1
- [CH] SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
- [CH] RSD (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen)
- [CH] BSV Art. 75; für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke Basel
Seine Verkehrsträger sind
