Der E. übernimmt die gefährlichen Güter am Bestimmungsort. Er darf die Annahme nicht ohne zwingenden Grund verzögern und veranlasst nach Entladung erforderliche Prüfungen und Reinigungen.

Er handelt nach

  • [DE] GGVSEB § 20
  • [INT] ADR/RID
  • [INT] ADN 1.4.2.3
  • [CH] SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
  • [CH] RSD (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen)
  • [CH] BSV Art. 75; für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke Basel

Seine Verkehrsträger sind

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