Der A. gibt gefährliche Güter zur Beförderung auf, im eigenen Namen oder für einen Dritten. Er prüft Klassifizierung und Beförderungszulässigkeit, wählt geeignete Umschließungen und stellt das Beförderungspapier bereit.

Er handelt nach

  • [DE] GGVSEB § 18
  • [INT] ADR/RID
  • [INT] ADN1.4.2.1
  • [CH] SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
  • [CH] RSD (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen)
  • [CH] BSV Art. 75; für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke Basel

Seine Verkehrsträger sind

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert