Der V. übergibt gefährliche Güter zur Beförderung oder lädt sie in ein Fahrzeug bzw. einen Container. Er prüft Versandstücke, Kennzeichnungen und Zulässigkeit der Zusammenladung und beachtet Lade- und Ladungssicherungsvorschriften.

Er handelt nach

  • [DE] GGVSEB § 21; ergänzend § 29 im Straßenverkehr
  • [INT] ADR/RID
  • [INT] ADN1.4.3.1
  • [CH] SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
  • [CH] RSD (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen)
  • [CH] BSV Art. 75; für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke Basel

Seine Verkehrsträger sind

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