Der E. übernimmt die gefährlichen Güter am Bestimmungsort. Er darf die Annahme nicht ohne zwingenden Grund verzögern und veranlasst nach Entladung erforderliche Prüfungen und Reinigungen.
Er handelt nach
- [DE] GGVSEB § 20
- [INT] ADR/RID
- [INT] ADN 1.4.2.3
- [CH] SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
- [CH] RSD (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen)
- [CH] BSV Art. 75; für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke Basel
Seine Verkehrsträger sind
