Unternehmen deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst benötigt nach dem GbV sowie dem ADR eine Gefahrgutgeauftragten.
Die Luftfracht ist hier nicht inbegriffen, da dort andere Regelungen greifen, die nicht weiter durch andere Rechtsverordnungen kontrolliert werden müssen.
Die Verpflichtung kann entfallen, wenn gewisse Punkte erfüllt werden.