Der B. führt die Beförderung vertraglich oder tatsächlich durch und prüft vor Beförderungsbeginn Dokumente, Fahrzeug und vorgeschriebene Ausrüstung und stellt qualifiziertes Personal.
Er handelt nach
- [DE] GGVSEB § 19
- [INT] ADR/RID
- [INT] ADN1.4.2.2
- [CH] SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
- [CH] RSD (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen)
- [CH] BSV Art. 75; für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke Basel
Seine Verkehrsträger sind
