Ein Beförderung von gefährlichen Gütern aus Sicht der ADR fängt nicht erst mit dem reinen Transport an es gibt vorher schon einige Verantwortliche in der Supply Chain. Jeder hat anhand der Rechtsvorschriften seine eigenen Pflichten zum gelingen der Beförderung beizutragen.
Der Auftraggeber des Absenders (§§ 17, 27, 35 [DE] GGVSEB) erteilt beauftragt ein anderes Unternehmen , Gefahrgut zu versenden. Es kann sein, das es sich um zwei Abteilungen einer Firma oder eines Unternehmens und seinem 3PL Dienstleister handelt.
Der Absender (1.4.2.1 ADR, §§18, 27, 35ff [DE] GGVSEB) ist derjenige, der im Beförderungsvertrag als Absender genannt ist. Er kann das Lager, ein Dienstleister oder ein Spediteur sein. In der regel erstellt der Absender auch das Beförderungsdokument. Er ist somit auch Vertragspartner des Beförderers.
Der Verpacker (1.4.3.2 ADR, §§22, 27 [DE] GGVSEB) hat dafür zu sorgen, das die Güter entsprechend der Regularien verpackt sind. Das soll verhindern, das während dem Transport irgendetwas passieren kann.
Dann kommt der Verlader (1.4.3.1 ADR, §§21, 27, 29, 35 [DE] GGVSEB), der das Gut sicher auf ein Fahrzeug verlädt. Es somit für die Beförderung übergibt.
Erst damit verlässt das Gefahrgut das Unternehmen und wird physisch bewegt.
Der Beförderer (1.4.2.2 ADR, §§19, 27, 29, 35 [DE] GGVSEB) ist das Unternehmen, das den Transport durchführt. Er ist Vertragspartner des Absenders.
Der Fahrzeugführer (§§4, 28, 29, 35 [DE] GGVSEB) ist entweder angestellter des Beförderers. Dann spricht man vom Spediteur (Beförderer) im Selbsteintritt. Oder er ist ein Subunternehmer, der die Beförderung für den Beförderer durchführt.
Wenn der Transport beendet wird, bezieht sich das aber noch nicht auf die Beförderung des Gutes. Hier greift dann noch die Pflicht des Entladers (1.4.3.7 ADR, §§23a, 27, 29 [DE] GGVSEB) sowie als Empfänger (1.4.2.3 ADR, §§20, 27, 29, 35 [DE] GGVSEB).
Hier besteht beispielsweise die Möglichkeit, das ein Dienstleister das Gefahrgut vom Fahrzeug entlädt und es dem Empfänger zur Verfügung stellt.
Auch der Empfänger hat seine Pflicht in der Supply Chain und muss das Empfangene Gut prüfen. Bei falscher Deklaration oder Kennzeichnung hat er den Absender über den Fehler in Kenntnis zu setzen.
